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Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (DVBayEFG) Vom 30. Juni 2005 (GVBl. S. 248) BayRS 2230-2-3-2-WK (§§ 1–17)
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I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze (§§ 1–4)
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II. Abschnitt Studienförderung (§§ 5–10)
§ 5 Auswahl von Schulabsolventen und Schulabsolventinnen
§ 6 Auswahl von Studierenden
§ 7 Aufnahme zur Förderung auf Probe/Endgültige Aufnahme
§ 8 Altersgrenze, Dauer der Förderung
§ 9 Leistungen für ein Auslandssemester
§ 10 Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten
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III. Abschnitt Graduierten- und Postgraduiertenförderung (§§ 11–16)
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IV. Abschnitt Inkrafttreten, Übergangsregelung (§ 17)
[Schlussformel]
Inhalt
DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
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II. Abschnitt Studienförderung
§ 5 Auswahl von Schulabsolventen und Schulabsolventinnen
§ 6 Auswahl von Studierenden
§ 7 Aufnahme zur Förderung auf Probe/Endgültige Aufnahme
§ 8 Altersgrenze, Dauer der Förderung
§ 9 Leistungen für ein Auslandssemester
§ 10 Leistungen für bildungsbezogene Aktivitäten