Inhalt
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Ausländer, die
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leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind, oder
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der Verpflichtung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen.
(2) Unabhängig von Abs. 1 findet Teil 5 der Verordnung Anwendung auf Personen, die Einrichtungen gemäß §§ 4 oder 5 in Anspruch nehmen.