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BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
Art. 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1.
von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –),
2.
von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77 BayBG, Art. 33 KWBG).
(2) Für Beamte und Beamtinnen und Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis oder Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77 BayBG, Art. 33 KWBG bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.