Inhalt
§ 7
Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen
1Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.