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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 56
Haushaltsplan
(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Bezirks voraussichtlich
1.
anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
2.
zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
3.
benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
2Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe des Bezirks bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks ist Teil des Haushaltsplans.
(3) 1Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. 2Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Bezirks und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.