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Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung – BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850) BayRS 2020-4-2-I (Art. 1–103)
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Erster Teil Wesen und Aufgaben des Bezirks (Art. 1–20)
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Zweiter Teil Verfassung und Verwaltung des Bezirks (Art. 21–52)
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Dritter Teil Bezirkswirtschaft (Art. 53–89)
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1. Abschnitt Haushaltswirtschaft (Art. 53–62)
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2. Abschnitt Kreditwesen (Art. 63–65)
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3. Abschnitt Vermögenswirtschaft (Art. 66–71)
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4. Abschnitt Unternehmen des Bezirks (Art. 72–81a)
Art. 72 Rechtsformen
Art. 73 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
Art. 74 Eigenbetriebe
Art. 75 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Art. 76 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
Art. 77 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
Art. 78 Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 79 Vertretung des Bezirks in Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 80 Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 81 Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Bezirks
Art. 81a Anzeigepflichten
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5. Abschnitt Kassen- und Rechnungswesen (Art. 82–84a)
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6. Abschnitt Prüfungswesen (Art. 85–89)
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Vierter Teil Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel (Art. 90–100)
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 101–103)
Inhalt
BezO
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 22.08.1998
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4. Abschnitt Unternehmen des Bezirks
Art. 72 Rechtsformen
Art. 73 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
Art. 74 Eigenbetriebe
Art. 75 Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
Art. 76 Organe des Kommunalunternehmens; Personal
Art. 77 Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
Art. 78 Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 79 Vertretung des Bezirks in Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 80 Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
Art. 81 Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Bezirks
Art. 81a Anzeigepflichten