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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 5
Leichenschau in sonstigen Fällen
(1) Die Leichenschau ist von einem Arzt des Gesundheitsamts, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, durchzuführen, wenn kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(2) Ist anzunehmen, dass die Leichenschau nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird oder vorgenommen wurde, so kann die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder das Gesundheitsamt des Sterbeortes verlangen, dass die Leichenschau von einem Arzt des Gesundheitsamts, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, von einem Landgerichtsarzt, von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder von einem durch die Polizei besonders verpflichteten Arzt vorgenommen wird, oder wenn sie bereits durchgeführt worden ist, wiederholt wird.