Inhalt
§ 1
Veranlassung der Leichenschau
(1) 1Die Leichenschau (Art. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG) ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. 2Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:
- 1.
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- a)
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der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- b)
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die Kinder,
- c)
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die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Annehmende vor den Eltern,
- d)
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die Großeltern,
- e)
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die Enkelkinder,
- f)
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die Geschwister und
- g)
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die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
- 2.
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die Personensorgeberechtigten,
- 3.
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der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
- 4.
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- a)
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auf Schiffen der Schiffsführer,
- b)
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in Krankenhäusern der leitende Arzt; bestehen mehrere selbständige Abteilungen, dann der leitende Abteilungsarzt,
- c)
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in Heimen, insbesondere Pflegeheimen, Altenheimen und Altenwohnheimen, Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen, in Therapieeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften, ferner in Justizvollzugsanstalten, sowie in ähnlichen Einrichtungen deren Leiter,
wenn sich die Leiche dort befindet.
(2) Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.