Inhalt
    
    
            
              § 1
               Veranlassung der Leichenschau 
              
             
            (1) 1Die Leichenschau (Art. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG) ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. 2Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:
            
              - 1.
 
              - 
                
                  - a)
 
                  - 
                    
der Ehegatte oder der Lebenspartner,
                   
                  
                  - b)
 
                  - 
                    
die Kinder,
                   
                  
                  - c)
 
                  - 
                    
die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Annehmende vor den Eltern,
                   
                  
                  - d)
 
                  - 
                    
die Großeltern,
                   
                  
                  - e)
 
                  - 
                    
die Enkelkinder,
                   
                  
                  - f)
 
                  - 
                    
die Geschwister und
                   
                  
                  - g)
 
                  - 
                    
die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
                   
                  
                
               
              
              - 2.
 
              - 
                
die Personensorgeberechtigten,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
                  - a)
 
                  - 
                    
auf Schiffen der Schiffsführer,
                   
                  
                  - b)
 
                  - 
                    
in Krankenhäusern der leitende Arzt; bestehen mehrere selbständige Abteilungen, dann der leitende Abteilungsarzt,
                   
                  
                  - c)
 
                  - 
                    
in Heimen, insbesondere Pflegeheimen, Altenheimen und Altenwohnheimen, Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen, in Therapieeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften, ferner in Justizvollzugsanstalten, sowie in ähnlichen Einrichtungen deren Leiter,
                   
                  
                
                wenn sich die Leiche dort befindet.
               
              
            
            (2) Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.