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BestV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 01.03.2001
§ 28
Herausgabe und Versendung der Asche
(1) 1Asche darf nur herausgegeben oder versandt werden an
1.
Träger von Friedhöfen oder an von diesen oder von Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsunternehmen; eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig,
2.
Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs genehmigt wurde oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen (Art. 12 Abs. 5 BestG), und an deren Beauftragte.
2Asche darf nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat. 3Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bewilligen, dass Asche an einen Hinterbliebenen herausgegeben wird, wenn die Asche in einen Staat überführt werden soll, zu dem der Verstorbene eine enge persönliche Bindung hatte, und ein Transport dorthin nicht in anderer zumutbarer Weise möglich ist. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 ist durch den Antragsteller an Eides Statt zu versichern.
(2) 1Bestattungspflichtige, die zur Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs keiner Genehmigung bedürfen, müssen das durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen. 2Die Behörde ist verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BestG gegeben sind.