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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 27
Aufnahme der Asche in Aschekapseln
1Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 26 Satz 2) in einer festen Aschekapsel zu verschließen. 2Ausgenommen von Satz 1 sind bei der Verbrennung freiwerdende Metallteile. 3Soll die Aschekapsel über der Erde beigesetzt werden, so muss sie dauerhaft und wasserdicht sein. 4Auf dem Deckel der Aschekapsel sind folgende Angaben haltbar und deutlich anzubringen:
1.
die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis,
2.
Zu- und Vornamen des Verstorbenen,
3.
Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, seines Todes und der Einäscherung.