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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 01.03.2001
§ 21
Ausgrabung
(1) 1Leichen und Urnen dürfen aus privaten Gründen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und während der Ruhezeit ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. 3Bei der Ausgrabung von Leichen hat der Friedhofsträger das Gesundheitsamt einzubinden, das die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anordnet.
(2) 1Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird. 2Dies gilt auch nach Ablauf der Ruhefrist.