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BestV
Text gilt ab: 01.04.2025
Fassung: 01.03.2001
§ 17
Voraussetzung für die Feuerbestattung
(1) 1Der Träger einer Feuerbestattungsanlage darf eine Feuerbestattung nur durchführen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 gegeben sind,
2.
eine zweite Leichenschau bestätigt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen,
3.
die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle bestätigt, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind, sofern nicht eine zweite Leichenschau bestätigt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, und
4.
die Feuerbestattung
a)
dem Willen des Verstorbenen oder,
b)
dem Willen der Personensorgeberechtigten, soweit der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig war oder,
c)
dem Willen des Betreuers, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
entspricht. 2Satz 1 Nr. 2 gilt vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs. 6, Abs. 8 Satz 1 und 4 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3. 3Das nach Abs. 4 Satz 2 zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn dies zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des Krematoriums erforderlich ist.
(2) Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann erbracht werden durch
1.
eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen,
2.
eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder
3.
eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen.
(3) 1Ist der Wille des Verstorbenen, der Personensorgeberechtigten oder des Betreuers nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen an. 2Das Recht nach Satz 1, die Art der Bestattung zu bestimmen, besteht nur, wenn in der Reihenfolge vorher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert sind oder sich nicht um die Bestattung kümmern. 3Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig. 4Ist in den in Satz 1 genannten Fällen auch der Wille der Angehörigen nicht nachweisbar, so bestimmt die Gemeinde die Art der Bestattung, soweit sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen hat.
(4) 1Die zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgt in dem Krematorium der Einäscherung. 2Zuständig für die zweite Leichenschau ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Krematorium seinen Sitz hat. 3Zur Durchführung der zweiten Leichenschau kann sich das Gesundheitsamt
1.
juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedienen, die durch die zuständige Regierung dazu beauftragt wurden, oder
2.
Ärzte oder nach ärztlichem Berufsrecht zulässige Gesellschaften des Privatrechts bedienen, die dazu durch die zuständige Regierung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 8 des Gesundheitsdienstgesetzes beliehen worden sind.
4Es dürfen nur Ärzte die zweite Leichenschau durchführen, die
1.
die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, „Pathologie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ oder eine vergleichbare Qualifikation führen,
2.
einem Institut für Rechtsmedizin angehören oder
3.
über besondere Sachkunde im Bereich der Leichenschau verfügen.
5Der Nachweis der besonderen Sachkunde im Bereich der Leichenschau erfolgt in der Regel über die Teilnahme an einem zumindest zweistündigen Kurs zur ärztlichen Leichenschau in den der Ermächtigung vorangegangenen zwei Jahren und ab dem auf die Ermächtigung folgenden Jahr durch die jährliche Teilnahme an einem zumindest zweistündigen Kurs zur ärztlichen Leichenschau.
(5) 1Für die Durchführung der zweiten Leichenschau gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. 2Der Arzt erhält ein Doppel des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, füllt die Bescheinigung über die zweite Leichenschau aus und übermittelt diese dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt. 3Die Bescheinigung über die zweite Leichenschau muss dem vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Muster entsprechen.
(6) 1Waren nach der ersten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, war die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wurde die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Feuerbestattung genehmigt. 2Die Genehmigung ersetzt die zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(7) 1Ergeben sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder eine ungeklärte Todesart (§ 3 Abs. 2), hat der Arzt unverzüglich die Polizei zu verständigen und ihr die Bescheinigung über die zweite Leichenschau nebst Todesbescheinigung mit dem vertraulichen Teil zu übermitteln. 2Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(8) 1Bei Leichen, die aus einem anderen Land zur Feuerbestattung gebracht werden, ist eine zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erforderlich, wenn eine zweite Leichenschau oder eine qualifizierte erste Leichenschau durch einen Arzt mit einer Qualifikation nach Abs. 4 Satz 4 bereits durchgeführt wurde und sich keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben haben. 2Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl. 1938 II S. 199) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellte Leichenpass oder sonstige amtliche Beförderungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. 3Reichen diese Beförderungsunterlagen dafür nicht aus, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn der Arzt eines Instituts für Rechtsmedizin im Auftrag des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 4In den Fällen des Satzes 3 ist eine zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erforderlich.