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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 1
Veranlassung der Leichenschau
(1) 1Die Leichenschau (Art. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG) ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. 2Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:
1.
a)
der Ehegatte oder der Lebenspartner,
b)
die Kinder,
c)
die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Annehmende vor den Eltern,
d)
die Großeltern,
e)
die Enkelkinder,
f)
die Geschwister und
g)
die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
2.
die Personensorgeberechtigten,
3.
der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
4.
a)
auf Schiffen der Schiffsführer,
b)
in Krankenhäusern der leitende Arzt; bestehen mehrere selbständige Abteilungen, dann der leitende Abteilungsarzt,
c)
in Heimen, insbesondere Pflegeheimen, Altenheimen und Altenwohnheimen, Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen, in Therapieeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften, ferner in Justizvollzugsanstalten, sowie in ähnlichen Einrichtungen deren Leiter,
wenn sich die Leiche dort befindet.
(2) Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.