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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter (Beschussgebührenverordnung – BeschGebV) Vom 28. November 2012 (GVBl. S. 669) BayRS 2013-2-10-W (§§ 1–10)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenart und -höhe
§ 3 Auslagen
§ 4 Gebührenermäßigung
§ 5 Gebührenfreiheit
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
§ 8 Vorschuss
§ 9 Anwendbarkeit des Kostengesetzes
§ 10 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage Festgebühren
Inhalt
BeschGebV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 28.11.2012
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§ 8
Vorschuss
Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden.