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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter (Beschussgebührenverordnung – BeschGebV) Vom 28. November 2012 (GVBl. S. 669) BayRS 2013-2-10-W (§§ 1–10)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenart und -höhe
§ 3 Auslagen
§ 4 Gebührenermäßigung
§ 5 Gebührenfreiheit
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Entstehung und Fälligkeit
§ 8 Vorschuss
§ 9 Anwendbarkeit des Kostengesetzes
§ 10 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage Festgebühren
Inhalt
BeschGebV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 28.11.2012
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§ 1
Grundsatz
(1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter werden Benutzungsgebühren erhoben, soweit sie nicht privatwirtschaftlich handeln.
(2) Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 3) zusammen.