Inhalt

BeschGebV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 28.11.2012
§ 1
Grundsatz
(1) Für die Inanspruchnahme der staatlichen bayerischen Beschussämter werden Benutzungsgebühren erhoben, soweit sie nicht privatwirtschaftlich handeln.
(2) Die Benutzungsgebühren setzen sich aus Gebühren (§ 2) und Auslagen (§ 3) zusammen.