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BeschGebV
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 28.11.2012
§ 6
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist, wer die Beschussämter in Anspruch nimmt, im Übrigen, in wessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.
(2) Schuldner ist ferner, wer sich schriftlich gegenüber den Beschussämtern zu der Übernahme der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.