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BayBergV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 06.03.2006
§ 51
Errichtung, Betrieb und Überwachung von Rohrleitungen
(1) 1Rohrleitungen zur Beförderung gefährlicher Gase und Flüssigkeiten sowie von Sole müssen den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen und entsprechend diesen Anforderungen errichtet und betrieben werden. 2Abweichungen von den Anforderungen der Anlage 3 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden. 3Abweichungen von der Anlage 3 im Sinn von Satz 2 sind der zuständigen Bergbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen; die zuständige Bergbehörde kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise vorher nachgewiesen wird.
(2) Beim Verlegen der Rohrleitungen dürfen nur Schweißverfahren angewendet werden, deren Eignung durch Sachverständige oder sachverständige Stellen begutachtet und bestätigt worden ist.
(3) Mit der Herstellung von Schweißverbindungen darf nur dafür ausgebildetes und geprüftes Fachpersonal betraut werden, das seine Eignung nachgewiesen hat.
(4) 1Rohrleitungen nach Abs. 1 sind vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und Funktionssicherheit zu prüfen. 2Schweißnähte an Rohrleitungen sind in hinreichender Anzahl zerstörungsfrei zu prüfen. 3Im Bereich von Kreuzungen mit Verkehrsanlagen oder Gewässern sowie bei Rohrleitungen die zur Beförderung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas bestimmt sind, ist jede Schweißnaht zu prüfen. 4Satz 2 gilt auch für Schweißnähte, die im Herstellerwerk der Rohre hergestellt wurden.
(5) Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, im bebauten Gebiet mindestens in Abständen von einer Woche, im Übrigen mindestens in Abständen von einem Monat zu begehen.
(6) Die Fristen können mit Zustimmung der zuständigen Bergbehörde verlängert werden, wenn durch die sonstigen Maßnahmen zur Überwachung der Rohrleitung sichergestellt ist, dass Schäden an den Rohrleitungen vermieden beziehungsweise umgehend erkannt werden.