Inhalt

BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 9
Bewertung
(1) 1Die Leistungen werden mittels eines Punktsystems bewertet. 2Dabei werden
sehr gute Leistungen mit 15, 14 oder 13 Punkten,
gute Leistungen mit 12, 11 oder 10 Punkten,
befriedigende Leistungen mit 9, 8 oder 7 Punkten,
ausreichende Leistungen mit 6, 5 oder 4 Punkten,
mangelhafte Leistungen mit 3 oder 2 Punkten oder 1 Punkt und
ungenügende Leistungen mit 0 Punkten
bewertet.
(2) 1Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Prüfern bewertet. 2Die schriftliche Arbeit im wissenschaftlichen Fachgebiet wird von einem Hochschullehrer bewertet; wird die Arbeit mit weniger als 4 Punkten bewertet, so läßt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Zweitbeurteilung durchführen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfer des jeweiligen Fachgebiets bewertet. 2Er soll sich dazu mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder mit dem von ihm bestimmten Vertreter sowie mit den während der Prüfung anwesenden Prüfern der übrigen Fächer der mündlichen Prüfung beraten. 3Sind mehrere Prüfer des jeweiligen Fachgebiets anwesend, so entscheiden sie gemeinsam; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses.