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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Begabtenprüfung soll besonders befähigten Berufstätigen, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Hochschulstudium in Frage kommen, den Zugang zum Studium an Hochschulen ermöglichen, wenn sie studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und ihnen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf anderem Weg nicht zugemutet werden kann.