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Art. 17
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin
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nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder
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sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder nach Art. 16 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.