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Art. 15
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin
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in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung im Beamtenverhältnis, im Berufssoldatenverhältnis oder in einem Amtsverhältnis im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
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in einer Tätigkeit im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 zurückgelegt hat.
2Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.