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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 15
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin
1.
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung im Beamtenverhältnis, im Berufssoldatenverhältnis oder in einem Amtsverhältnis im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
in einer Tätigkeit im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 zurückgelegt hat.
2Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.