Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 30.08.2008
§ 18
Mittlerer Schulabschluss
(1) 1Schülerinnen und Schüler, die unter Einschluss der allgemein bildenden Fächer eine Gesamtdurchschnittsnote gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 von mindestens 3,0 erzielen und mindestens ausreichende Englischkenntnisse nachweisen, erhalten, sofern sie nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss besitzen, von Amts wegen folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss“; Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss besitzen, erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 2Der Eintrag unterbleibt, wenn im Abschlusszeugnis in fachlichen Pflichtfächern mehr als zwei Bemerkungen nach § 13 Abs. 6 Satz 4 enthalten sind oder in einem Pflichtfach die Zeugnisnote „ungenügend“ vergeben wurde, außer die Lehrerkonferenz billigt einen Härtefallausgleich zu. 3Die geforderten Englischkenntnisse, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Pflichtunterrichts entsprechen müssen, werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
1.
im Abschlusszeugnis über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder
2.
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
3.
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß § 28 Abs. 10 MSO oder
4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule.
4Die geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein anerkanntes Zertifikat. 5Einzelfallentscheidungen obliegen den Regierungen. 6Sie können in Fällen besonderer Härte den Nachweis ausreichender Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache als Ersatz für Englisch genehmigen.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 23 MSO an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, erhalten von der Mittelschule gemäß § 26 Abs. 1 MSO ein besonderes Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule. 2Bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten, wird die in den Prüfungsfächern jeweils erzielte Gesamtnote in das Jahreszeugnis nach § 15 Abs. 1 nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 Satz 1 MSO aufgenommen.