Inhalt
§ 16
Durchführung der Abschlussprüfung
(1) An der Berufsschule findet keine Abschlussprüfung statt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus legen am Ende des dritten Schuljahres die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ab.