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BSO
Text gilt ab: 01.08.2026
Fassung: 30.08.2008
§ 17
Erfolgreicher Berufsschulabschluss, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule, Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis
(1) 1Die Gesamtdurchschnittsnote wird auf eine Dezimalstelle aus den Durchschnittsnoten der allgemeinbildenden Pflichtfächer und den Jahresdurchschnittsnoten der fachlichen Pflichtfächer ohne Rundungen gebildet. 2Die Berufsschule ist erfolgreich abgeschlossen, wenn höchstens eine Durchschnitts- oder Jahresdurchschnittsnote mit „mangelhaft“ und keine mit „ungenügend“ vergeben wurde. 3Die Durchschnittsnote wird in den allgemeinbildenden Fächern durch Addition der in den Jahreszeugnissen ausgewiesenen Zeugnisnoten geteilt durch die Anzahl der besuchten Jahrgangsstufen ermittelt. 4Die Jahresdurchschnittsnoten der fachlichen Pflichtfächer werden durch Addition der Zeugnisnoten im jeweiligen Pflichtfach geteilt durch die Anzahl der Pflichtfächer in der jeweiligen Jahrgangsstufe ermittelt. 5Die Noten nach den Sätzen 3 und 4 werden auf ganze Notenstufen gerundet. 6Für die Teilnahme an Projekten kann nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG in das Zeugnis aufgenommen werden. 7§ 12 Abs. 8 bleibt unberührt. 8§ 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) 1Im Abschlusszeugnis werden neben der Gesamtdurchschnittsnote die Jahresleistungen und die Durchschnittsnoten der allgemeinbildenden Pflichtfächer, die Jahresdurchschnittsnoten und die Jahresnoten der fachlichen Pflichtfächer aufgeführt. 2Wurde die reguläre Ausbildungszeit aufgrund besonderer Leistungen verkürzt, wird im Abschlusszeugnis die Bemerkung aufgenommen: „Besondere Leistungen führten zu einer Verkürzung der Ausbildungszeit.“ 3Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr abgeschlossen, werden den Durchschnitts- und Jahresdurchschnittsnoten des letzten vollständig durchlaufenen Schuljahres die Noten des anschließenden Schulhalbjahres zugerechnet.
(3) Das Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt hat.
(4) 1Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE). 2Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.