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BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)
Stundentafeln für die Berufsschulen in Bayern
1Die Zahl der Wochenstunden bzw. der Unterrichtswochen und die Fächer des fachlichen Unterrichts werden für jeden Beruf bzw. jedes Berufsfeld vom Staatsministerium gesondert festgelegt.
2Bei Vollzeitunterricht und bei Blockunterricht darf der Pflichtunterricht 39 Wochenstunden nicht übersteigen.
3Der allgemein bildende Unterricht umfasst in den Fächern Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Deutsch und Politik und Gesellschaft mindestens je drei Jahreswochenstunden, verteilt auf die Regelausbildungsdauer des Ausbildungsberufs.
4Der für die Ausbildung im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr verpflichtende Umfang an Betriebspraktika ist in der jeweils gültigen Stundentafel festgelegt.
5Abhängig von der Zahl der Gesamtwochenstunden bzw. der Gesamtunterrichtswochen beträgt die Mindestwochenstundenzahl bei Teilzeitunterricht sowie im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr:

1.

Teilzeitunterricht

1.1
Einzeltagesunterricht
Gesamtwochenstundenzahl
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts
ab
9

3
1.2
Blockunterricht
Gesamtunterrichtswochen
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts

9

13
ab
10

11
2.
Berufsgrundschuljahr
Gesamtwochenstundenzahl
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts
mindestens 36

7
3.
Berufsvorbereitungsjahr
Gesamtwochenstundenzahl
Mindestwochenstundenzahl des allgemein bildenden Unterrichts
mindestens 27

8