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BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 17
Abschlusszeugnis, Entlassungszeugnis, erfolgreicher Berufsschulabschluss
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Zuerkennung des erfolgreichen Berufsschulabschlusses. 2Das Entlassungszeugnis enthält die Noten in den einzelnen Fächern und die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler die Berufsschulpflicht erfüllt hat.
(2) 1Wird die Berufsschule im ersten Schulhalbjahr abgeschlossen, wird die Zeugnisnote aus den Noten der Leistungsnachweise des vorangegangenen und des laufenden Schuljahres gebildet. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden in das Zeugnis mit folgender Fußnote übernommen: „Die Note wurde aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe … übernommen.“ 3Für die Teilnahme an Projekten kann nach Maßgabe näherer Regelung des Staatsministeriums eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG in das Zeugnis aufgenommen werden. 4§ 13 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) 1Auf Grund der Zeugnisnoten in den Pflichtfächern mit Ausnahme des Fachs Sport wird der erfolgreiche Berufsschulabschluss zuerkannt. 2Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, werden berücksichtigt. 3Die Berufsschule ist ohne Erfolg abgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5 erzielt hat, sofern nicht durch die Klassenkonferenz Notenausgleich gewährt wird. 4Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die Zeugnisnote 5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann Notenausgleich gewährt werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder 2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. 5§ 13 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Wer im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen bescheinigt (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3Im gesellschaftswissenschaftlichen Fach wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Politik und Gesellschaft aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gebildet, wobei beide Noten gleichwertig sind. 4Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist an den erfolgreichen Berufsabschluss gebunden.