Inhalt

BayBGG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.07.2003
Nächstes Dokument (inaktiv)
Art. 20
Landesbehindertenrat, Verordnungsermächtigung
(1) 1Um die Umsetzung dieses Gesetzes und die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele zu fördern, wird ein Landesbehindertenrat gegründet. 2Er wird von der Staatsregierung in geeigneter Weise zu Fragen der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik in Bayern einbezogen.
(2) 1Der Landesbehindertenrat muss durch seine Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene repräsentieren. 2Dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten. 3Dem Landesbehindertenrat gehören neben dem Vorsitzenden und dem oder der Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung 15 weitere Mitglieder an. 4Den Vorsitz führt der Staatsminister für Familie, Arbeit und Soziales. 5Die Amtsperiode des Landesbehindertenrats beträgt fünf Jahre. 6Die Geschäftsführung obliegt dem Staatsministerium.
(3) 1Die 15 weiteren Mitglieder des Landesbehindertenrats setzen sich aus Vertretern der Selbsthilfeorganisationen, der Freien und Öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie der kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung zusammen. 2Für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter zu benennen. 3Die Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der Verbände für die Dauer der Amtsperiode des Landesbehindertenrats vom Vorsitzenden berufen. 4Erneute Berufung ist zulässig. 5Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen. 7Aus wichtigem Grund können sie von ihrem Amt abberufen werden.
(4) Das Nähere insbesondere zu Auswahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder bzw. Stellvertreter nach Abs. 3 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums geregelt.