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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 143
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen
(1) 1Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 2. August 1947 geboren sind, findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Satz 1 und 2 das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs
Lebensalter
1947
65 Jahre und 1 Monat
1948
65 Jahre und 2 Monate
1949
65 Jahre und 3 Monate
1950
65 Jahre und 4 Monate
1951
65 Jahre und 5 Monate
1952
65 Jahre und 6 Monate
1953
65 Jahre und 7 Monate
1954
65 Jahre und 8 Monate
1955
65 Jahre und 9 Monate
1956
65 Jahre und 10 Monate
1957
65 Jahre und 11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre und 2 Monate
1960
66 Jahre und 4 Monate
1961
66 Jahre und 6 Monate
1962
66 Jahre und 8 Monate
1963
66 Jahre und 10 Monate
3Für
1.
Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
2.
Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,
3.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befinden,
findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.
(2) 1Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 129 bis 132 das Ende des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs/-monats
Lebensalter
1952

Januar – Juni
60 Jahre und 1 Monat
Juli – Dezember
60 Jahre und 2 Monate
1953

Januar – Juni
60 Jahre und 3 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 4 Monate
1954

Januar – Juni
60 Jahre und 5 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 6 Monate
1955

Januar – Juni
60 Jahre und 7 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 8 Monate
1956

Januar – Juni
60 Jahre und 9 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 10 Monate
1957
60 Jahre und 11 Monate
1958
61 Jahre
1959
61 Jahre und 2 Monate
1960
61 Jahre und 4 Monate
1961
61 Jahre und 6 Monate
1962
61 Jahre und 8 Monate
1963
61 Jahre und 10 Monate
3Für
1.
Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,
2.
Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,
finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.