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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 59
Sammlungen
(1) 1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigen; Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) 1Spenden der Schülerinnen und Schüler oder Schülereltern für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt werden. 2Soweit solche Spenden durch die Schülerinnen und Schüler oder Schülereltern selbst veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Schule zu vermeiden.