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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 57
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
1Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, die im Einzelfall vereinbart werden. 2Ein Elternbeirat muss nicht gebildet werden.