Inhalt

HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 4
Satzungsrecht
1Die HföD beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rats nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung. 2Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rats. 3Die Satzung und deren Änderung genehmigt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.