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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 2
Aufsicht
1Die HföD ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. 2Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums. 3Die Aufsicht über die Fachbereiche wird im Einvernehmen mit demjenigen Staatsministerium, das für die jeweilige in Art. 1 Abs. 3 genannte Ausbildung fachlich im Schwerpunkt zuständig ist, ausgeübt.