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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 1
Errichtung und Aufgabe
(1) Zur Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht eine Fachhochschule mit der Bezeichnung „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ (HföD) mit Sitz in München.
(2) 1Die HföD vermittelt den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse eine auf die Aufgaben der Verwaltung und der Rechtspflege bezogene Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. 2Sie hat die Aufgabe, die Fähigkeit der Studierenden zur Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu entwickeln.
(3) 1Der HföD obliegt nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften auf der Bildungsebene der Fachhochschulen die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
1.
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen:
a)
fachlicher Schwerpunkt Steuer,
b)
fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst,
c)
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz,
d)
fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung,
2.
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft:
a)
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen,
b)
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen,
3.
in der Fachlaufbahn Justiz:
a)
Rechtspfleger,
b)
Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
4.
in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,
5.
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.
2Der HföD kann durch das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) die Ausbildung zu weiteren Fachlaufbahnen, fachlichen Schwerpunkten oder in weiteren Studiengängen übertragen werden. 3Im Rahmen der Aufgaben der HföD kann anwendungsorientierte Forschung betrieben werden.
(4) 1Der HföD kann als weitere Bildungsaufgabe die Durchführung von Maßnahmen der modularen Qualifizierung übertragen werden. 2Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den für die jeweiligen Fachlaufbahnen und, soweit gebildet, fachlichen Schwerpunkten oder Ausbildungen geltenden Bestimmungen.
(5) 1Darüber hinaus obliegt der HföD die fachübergreifende Fortbildung der Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie der Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind. 2Daneben können die Fachbereiche durch das jeweils nach Art. 2 Abs. 2 zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auch mit fachbezogener Fortbildung beauftragt werden. 3Die Aufgaben sonstiger Fortbildungsträger bleiben unberührt.
(6) Der HföD können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weitere Bildungsaufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen werden.
(7) Die HföD ist den staatlichen Fachhochschulen gleichwertig.