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AugStG
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 31.07.2018
Art. 7
Zusammensetzung des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Augsburg bestellt und abberufen werden. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats wird nach gleichen Regeln eine Stellvertretung bestimmt.
(4) 1Der Stiftungsrat hat ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied aus dem Kreis seiner Mitglieder. 2Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Augsburg benannten Mitglied. 3Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.