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AugStG
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 31.07.2018
Art. 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens einschließlich der Zuschüsse des Freistaates Bayern und der Stadt Augsburg im Sinne von Art. 3 Abs. 2,
2.
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.