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AugStG
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 31.07.2018
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Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg
(AugStG)
Vom 31. Juli 2018
(GVBl. S. 667)
BayRS 282-2-16-WK

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Stiftung Staatstheater Augsburg (AugStG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 667, BayRS 282-2-16-WK)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Rechtsform
Unter dem Namen „Stiftung Staatstheater Augsburg“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Augsburg.
Art. 2
Stiftungszweck
(1) 1Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. 2Zu diesem Zweck betreibt sie das frühere städtische Theater Augsburg als „Staatstheater Augsburg“.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Art. 3
Stiftungsvermögen, Zuschüsse
(1) 1Die Stiftung nutzt die im Eigentum der Stadt Augsburg stehenden Grundstücke in der Gemarkung Augsburg, Flur-Nr. 1171 (Kennedy-Platz 1) und Flur-Nr. 1471 (Kasernstraße 4, 6, 8; Ottmarsgäßchen 7) nebst Zubehör, solange und soweit sie diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. 2Die mit dem Grundstück verbundenen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) trägt die Stiftung.
(2) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung vom Freistaat Bayern und der Stadt Augsburg nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gleich hohe Zuschüsse. 2Diese Zuschüsse dienen dazu, die mit dem Betrieb des Staatstheaters Augsburg verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen einschließlich des Bauunterhalts und kleiner Baumaßnahmen abzudecken. 3Darüber hinausgehende bauliche Investitionen trägt die Stadt Augsburg als Eigentümerin der Immobilien. 4Sie erhält für betrieblich notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungsmaßnahmen (große Baumaßnahmen) eine Förderung nach Maßgabe von Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.
Art. 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1.
aus der Nutzung und den Erträgen des Stiftungsvermögens einschließlich der Zuschüsse des Freistaates Bayern und der Stadt Augsburg im Sinne von Art. 3 Abs. 2,
2.
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) 1Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Art. 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsvorstand,
2.
der Stiftungsrat.
(2) Zur Beratung der Organe wird nach näherer Maßgabe der Satzung ein Kuratorium der Stiftung gebildet.
Art. 6
Stiftungsvorstand
(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Staatsintendanten und dem geschäftsführenden Direktor. 2Sie werden vom Stiftungsrat bestellt und abberufen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand führt nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Stiftungssatzung und entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der Stiftung. 2Er ist zur gewissenhaften und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel unter Beachtung der für die Haushaltsführung des Freistaates Bayern geltenden Grundsätze verpflichtet.
(3) Dem Staatsintendanten obliegt unbeschadet der Zuständigkeiten des geschäftsführenden Direktors die künstlerische, administrative und wirtschaftliche Leitung des Staatstheaters Augsburg.
(4) 1Der geschäftsführende Direktor ist in Abstimmung mit dem Staatsintendanten für die wirtschaftliche Führung des Theaters verantwortlich. 2Er ist bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, rechtzeitig zu beteiligen. 3Das gilt auch bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.
(5) 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. 2In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertritt der geschäftsführende Direktor die Stiftung allein. 3Die Stiftungssatzung kann vorsehen, dass bestimmte Geschäfte nur mit Zustimmung des Stiftungsrats wirksam werden.
Art. 7
Zusammensetzung des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei vom Freistaat Bayern und drei von der Stadt Augsburg bestellt und abberufen werden. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Stiftungsrats wird nach gleichen Regeln eine Stellvertretung bestimmt.
(4) 1Der Stiftungsrat hat ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied aus dem Kreis seiner Mitglieder. 2Diese Ämter wechseln in einem Turnus von drei Jahren jeweils zwischen einem vom Freistaat Bayern und einem von der Stadt Augsburg benannten Mitglied. 3Abs. 1 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig.
Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
Art. 9
Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Augsburg zurück.
Art. 10
Stiftungssatzung
(1) 1Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie Einzelheiten zum Vollzug dieses Gesetzes werden in einer Stiftungssatzung geregelt. 2Erlass und Änderung der Stiftungssatzung bedürfen des einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrats und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(2) Eine Änderung der Stiftungssatzung ist unzulässig, wenn sie die Steuerbegünstigung der Stiftung beeinträchtigt oder aufhebt.
Art. 11
Bayerisches Stiftungsgesetz
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes.
Art. 11a
Übergangsvorschriften
(1) 1 § 613a BGB findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die übergeleiteten Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse dauerhaft die für die Beschäftigten im kommunalen Bereich geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. 2Für die von der Stiftung ab 1. September 2018 neu eingestellten Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern.
(2) Bis zur Bestellung der Stiftungsorgane werden die Aufgaben des Stiftungsvorstands gemeinsam durch den Intendanten und den Kaufmännischen Direktor des bisherigen städtischen Theaters Augsburg und die Aufgaben des Stiftungsrats gemeinsam durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Kulturreferat der Stadt Augsburg wahrgenommen.
(3) Für die ersten drei Jahre steht der Vorsitz im Stiftungsrat der Stadt Augsburg und der stellvertretende Vorsitz dem Freistaat Bayern zu.
(4) 1Die Stiftung tritt mit ihrer Errichtung im Rahmen des Stiftungszwecks in die von der Stadt Augsburg im Zusammenhang mit dem Betrieb des Theaters erworbenen und übernommenen Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Dritten ein, es sei denn, Letztere verweigern auf Anfrage der Stiftung ihr Einverständnis. 2In diesen Fällen stellt die Stiftung die Stadt Augsburg von ihren Verpflichtungen frei, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen den Dritten.
(5) Die Stadt Augsburg überlässt das Eigentum an allen den Zwecken des Staatstheaters Augsburg dienenden beweglichen Vermögensgegenständen unentgeltlich der Stiftung.
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2018 in Kraft.
München, den 31. Juli 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder