Inhalt
§ 14
Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
1Bei Kurorten im Sinne von § 1 Abs. 1 und Luftkurorten im Sinne von § 10 wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. 2Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.