Inhalt
§ 13
Auflagen, Befristung
(1) 1Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. 2Hierbei können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.