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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
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Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen (Art. 1–4a)
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Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung (Art. 5–27a)
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Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags (Art. 28–40)
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Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag (Art. 41–49)
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1. Abschnitt Wahlvorbereitungsurlaub (Art. 41)
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2. Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Art. 42–49)
Art. 42 Unvereinbare Ämter
Art. 43 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Art. 44 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
Art. 45 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Art. 46 Entlassung
Art. 47 Beförderungsverbot
Art. 48 Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
Art. 49 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
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Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten (Art. 50–63)
Inhalt
BayAbgG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 06.03.1996
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2. Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Art. 42 Unvereinbare Ämter
Art. 43 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Art. 44 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
Art. 45 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Art. 46 Entlassung
Art. 47 Beförderungsverbot
Art. 48 Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
Art. 49 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes