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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 46
Entlassung
Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bayerischen Landtags, des Deutschen Bundestags, des Europäischen Parlaments oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.