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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 22
Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
(1) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.
(2) 1Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 gekürzt. 2Entsprechendes gilt für Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Art. 85 Abs. 3, 5 und 7 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. 2Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 v.H. in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.
(4) 1Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 (Kürzungsgrenze) übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. 2Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; Art. 85 Abs. 3 bis 7 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Zeit, für die das Mitglied des Bayerischen Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach Art. 5 nicht gewährt.
(6) 1Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. 2Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht für ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits eine Anrechnung dieser Versorgungsbezüge durch den Deutschen Bundestag erfolgt. 3Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (Art. 18).
(7) 1Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten gemäß Abs. 2 Satz 2 werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. 2Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Sonderzahlungsgesetz des Bundes oder eines Landes oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. 3Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen. 4Bei der Anrechnung von Versorgungsbezügen oder Renten nach den Abs. 2 und 4 bleibt eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Erhöhung oder Kürzung der Versorgungsbezüge oder Renten unberücksichtigt.
(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 und 4 wird die Zeit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt.
(9) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gelten auch Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis.
(10) Besteht neben den Leistungen nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis, gelten die Abs. 1 bis 9 mit folgenden Maßgaben:
1.
In Abs. 2 treten an die Stelle der Kürzungssätze von 50 v.H. jeweils die Kürzungssätze von 65 v.H.
2.
In Abs. 4 beträgt die Kürzungsgrenze 85 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1.
(11) Versorgungsbezüge, die Hinterbliebene nach diesem Gesetz beziehen, ruhen neben eigenen Versorgungsbezügen aus einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag in Höhe des Betrags, um den diese Bezüge die Höchstversorgung nach diesem Gesetz übersteigen.