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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 20
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) 1Die Mitglieder und diejenigen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags, die Versorgungsbezüge aus dem Versorgungswerk oder nach diesem Gesetz erhalten, sowie die Bezieher von Hinterbliebenenversorgung aus dem Versorgungswerk oder nach diesem Gesetz erhalten eine Beihilfe zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für die bayerischen Staatsbeamten, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen Vorschriften ergibt. 2Versorgungsempfänger im Sinn dieser Vorschrift ist auch derjenige, dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht.
(2) 1Die Beihilfe wird auch gewährt für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach Art. 11 Abs. 1. 2Besteht ein Anspruch auf eine Beihilfe auch gegenüber dem Deutschen Bundestag, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(3) 1An Stelle des Anspruchs auf Beihilfe nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die in Absatz 1 genannten Personen einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen entsprechend § 27 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes des Bundes. 2Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrags zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu zahlen. 3Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherte erhalten als Zuschuss die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrags zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Abs. 3 schließt bei den Mitgliedern des Bayerischen Landtags ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung.
(5) 1Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Bayerischen Landtags an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. 2Versorgungsempfänger oder Bezieher von Hinterbliebenenversorgung haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Übergangsgeldbescheids bzw. Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung für die Dauer von mindestens vier Jahren gebunden.