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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449) BayRS 2129-2-1-U (Art. 1–30)
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Erster Teil Ziele der Abfallbewirtschaftung, Pflichten der öffentlichen Hand (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Träger der Abfallentsorgung (Art. 3–10)
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Dritter Teil Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept (Art. 11–13)
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Vierter Teil Abfallbeseitigungsanlagen (Art. 14–22)
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Abschnitt I Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren (Art. 14–19)
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Abschnitt II Beseitigung und Stillegung von Deponien (Art. 20–22)
Art. 20 Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung
Art. 21 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien
Art. 22 Stillgelegte Deponien
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Fünfter Teil Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen (Art. 23–24)
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Sechster Teil Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht (Art. 25–28)
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Siebter Teil Ordnungswidrigkeiten (Art. 29)
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Achter Teil Inkrafttreten (Art. 30)
Inhalt
BayAbfG
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 09.08.1996
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Abschnitt II Beseitigung und Stillegung von Deponien
Art. 20 Baueinstellung, Beseitigungsanordnung, Betriebsuntersagung
Art. 21 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien
Art. 22 Stillgelegte Deponien