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Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, 449) BayRS 2129-2-1-U (Art. 1–30)
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Erster Teil Ziele der Abfallbewirtschaftung, Pflichten der öffentlichen Hand (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Träger der Abfallentsorgung (Art. 3–10)
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Dritter Teil Abfallwirtschaftsplan, Abfallbilanz und Abfallwirtschaftskonzept (Art. 11–13)
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Vierter Teil Abfallbeseitigungsanlagen (Art. 14–22)
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Fünfter Teil Finanzielle Förderung abfallwirtschaftlicher Maßnahmen (Art. 23–24)
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Sechster Teil Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht (Art. 25–28)
Art. 25 Sachliche Zuständigkeit
Art. 26 Anordnungen für den Einzelfall, Kosten
Art. 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen
Art. 28 Aufsicht und Überwachung
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Siebter Teil Ordnungswidrigkeiten (Art. 29)
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Achter Teil Inkrafttreten (Art. 30)
Inhalt
BayAbfG
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 09.08.1996
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Sechster Teil Sachliche Zuständigkeit, Anordnungen für den Einzelfall, Aufsicht
Art. 25 Sachliche Zuständigkeit
Art. 26 Anordnungen für den Einzelfall, Kosten
Art. 27 Beseitigung verbotener Ablagerungen
Art. 28 Aufsicht und Überwachung