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AVWaffBeschR
Text gilt ab: 30.11.2024
Fassung: 14.12.2010
§ 4
Überwachungsbehörden
(1) Zuständige Behörden für die Mitwirkung bei der Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 33 Abs. 3 WaffG sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.
(2) Für die Kontrollen aufgrund des § 42c WaffG ist die Polizei im Sinne des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.