Inhalt
§ 3
Bescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
(1) 1Für
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die Ausstellung von Bescheinigungen über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie zum Führen von Schusswaffen nach § 55 Abs. 2 WaffG,
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die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG und
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die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37 Abs. 2 WaffG
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für Personen bzw. von Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind, ist das Landeskriminalamt zuständig. 2Die Staatskanzlei und die Staatsministerien können die Zuständigkeit nach Satz 1 für ihren Bereich durch Verordnung auf sich oder eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs übertragen. 3Für Mitglieder und Bedienstete des Bayerischen Landtags ist in den Fällen des Satzes 1 das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig.
(2) Für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 56 WaffG und die Zulassung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 2 WaffG für
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Staatsgäste aus anderen Staaten,
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sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise in Deutschland aufhalten, und
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- 3.
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Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in Nrn. 1 und 2 genannten Personen obliegt,
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ist, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt zuständig.