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AVWaffBeschR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2010
§ 3
Bescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
(1) 1Für
1.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie zum Führen von Schusswaffen nach § 55 Abs. 2 WaffG,
2.
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG und
3.
die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37 Abs. 2 WaffG
für Personen bzw. von Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind, ist das Landeskriminalamt zuständig. 2Die Staatskanzlei und die Staatsministerien können die Zuständigkeit nach Satz 1 für ihren Bereich durch Verordnung auf sich oder eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs übertragen. 3Für Mitglieder und Bedienstete des Bayerischen Landtags ist in den Fällen des Satzes 1 das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig.
(2) Für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 56 WaffG und die Zulassung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 2 WaffG für
1.
Staatsgäste aus anderen Staaten,
2.
sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise in Deutschland aufhalten, und
3.
Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in Nrn. 1 und 2 genannten Personen obliegt,
ist, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt zuständig.