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AVWaffBeschR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2010
§ 2
Prüfungsbehörden
(1) Zuständige Behörde für die Mitwirkung bei der Einstufung von Gegenständen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.
(2) Die Einrichtung der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG obliegt den Regierungen.
(3) Die Prüfungsausschüsse für die Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG werden gebildet durch
1.
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
2.
die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.
(4) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG obliegt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Regierungsbezirke und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für die in Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Regierungsbezirke.