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AVSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 6
Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung
Zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.