(1) Die Oberversicherungsämter (Art. 6 Abs. 2 bis 5 AGSG) sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die nach § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften in folgenden Angelegenheiten:
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Errichtung (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), Ausdehnung (§ 149 Satz 2 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und Erweiterung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI),
- 2.
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Vereinigung von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 144, 146, 150, 160, 171a, 172 Abs. 3 Satz 2 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
- 3.
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Satzungen der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 195 SGB V , § 47 Abs. 3 SGB XI), der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildet waren (Art. 70 des Gesundheits-Reformgesetzes – GRG),
- 4.
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Ausscheiden eines Betriebs aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse und -pflegekasse (§ 151 Abs. 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI) und Ausscheiden einer Handwerksinnung aus der gemeinsamen Innungskrankenkasse und -pflegekasse (§ 161 Satz 2 und 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
- 5.
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Anpassung des Mitgliederkreises von Innungskrankenkassen und -pflegekassen, wenn sich auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert (§ 159 Abs. 2 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
- 6.
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Auflösung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 152 Satz 2 und 3, § 162 Satz 2 und 3 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
- 7.
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Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 153, 163 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
- 8.
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Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 171b SGB V) sowie der bei ihnen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
- 9.
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Maßnahmen zur Vermeidung von Schließung oder Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 265a, 265b SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
- 10.
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Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Verbänden der Krankenkassen (§§ 171e, 171f SGB V),
- 11.
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Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (§ 242 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V),
- 12.
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Dienstordnungen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 356, 357 Abs. 1, § 414b Satz 2 RVO, Art. 70 GRG, § 147 Abs. 2 bis 4 SGB VII),
- 13.
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Bestellung der für die Geschäfte der Stellen derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gilt, erforderlichen Personen (§ 350 RVO),
- 14.
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Entlassung von dienstordnungsmäßig Angestellten (§ 354 Abs. 5 Satz 1, § 357 Abs. 2 RVO),
- 15.
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Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten und von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamtinnen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB X),
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Prüfungsordnungen der Unfallversicherungsträger (§ 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII),
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Genehmigungs- und anzeigepflichtige Maßnahmen im Sinn des § 85 SGB IV; im Fall des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 SGB IV jedoch nur, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 € nicht übersteigen,
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Vergabe von Aufträgen, insbesondere Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen nach § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und Überprüfung von sonstigen Beschwerden,
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Übersichten über gespeicherte Sozialdaten, Nutzung von Sozialdaten für Forschungsvorhaben, Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sowie Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag (§ 287 Abs. 1 SGB V, § 151a Abs. 3 Satz 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 5 Satz 2 SGB X),
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Beschlüsse über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV),
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Wahrnehmung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder einer Betriebskrankenkasse (§ 35a Abs. 5 Satz 3 SGB IV),
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Bestellung des Wahlausschusses zur Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, Verpflichtung seiner Mitglieder und Regelung ihrer Entschädigung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO).
(2) Im Rahmen der Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung werden den Oberversicherungsämtern ferner folgende Aufgaben übertragen: