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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 5
Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter
(1) Die Oberversicherungsämter (Art. 6 Abs. 2 bis 5 AGSG) sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die nach § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften in folgenden Angelegenheiten:
1.
Errichtung (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V), Ausdehnung (§ 149 Satz 2 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und Erweiterung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI),
2.
Vereinigung von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 144, 146, 150, 160, 171a, 172 Abs. 3 Satz 2 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
3.
Satzungen der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 195 SGB V , § 47 Abs. 3 SGB XI), der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildet waren (Art. 70 des Gesundheits-Reformgesetzes – GRG),
4.
Ausscheiden eines Betriebs aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse und -pflegekasse (§ 151 Abs. 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI) und Ausscheiden einer Handwerksinnung aus der gemeinsamen Innungskrankenkasse und -pflegekasse (§ 161 Satz 2 und 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
5.
Anpassung des Mitgliederkreises von Innungskrankenkassen und -pflegekassen, wenn sich auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert (§ 159 Abs. 2 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
6.
Auflösung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 152 Satz 2 und 3, § 162 Satz 2 und 3 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
7.
Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 153, 163 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
8.
Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 171b SGB V) sowie der bei ihnen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
9.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schließung oder Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§§ 265a, 265b SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
10.
Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Verbänden der Krankenkassen (§§ 171e, 171f SGB V),
11.
Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (§ 242 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V),
12.
Dienstordnungen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 356, 357 Abs. 1, § 414b Satz 2 RVO, Art. 70 GRG, § 147 Abs. 2 bis 4 SGB VII),
13.
Bestellung der für die Geschäfte der Stellen derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gilt, erforderlichen Personen (§ 350 RVO),
14.
Entlassung von dienstordnungsmäßig Angestellten (§ 354 Abs. 5 Satz 1, § 357 Abs. 2 RVO),
15.
Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten und von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamtinnen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB X),
16.
Prüfungsordnungen der Unfallversicherungsträger (§ 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII),
17.
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Maßnahmen im Sinn des § 85 SGB IV; im Fall des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 SGB IV jedoch nur, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 € nicht übersteigen,
18.
Vergabe von Aufträgen, insbesondere Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen nach § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und Überprüfung von sonstigen Beschwerden,
19.
Übersichten über gespeicherte Sozialdaten, Nutzung von Sozialdaten für Forschungsvorhaben, Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sowie Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag (§ 287 Abs. 1 SGB V, § 151a Abs. 3 Satz 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 5 Satz 2 SGB X),
20.
Beschlüsse über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV),
21.
Wahrnehmung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder einer Betriebskrankenkasse (§ 35a Abs. 5 Satz 3 SGB IV),
22.
Bestellung des Wahlausschusses zur Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, Verpflichtung seiner Mitglieder und Regelung ihrer Entschädigung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung – SVWO).
(2) Im Rahmen der Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung werden den Oberversicherungsämtern ferner folgende Aufgaben übertragen:
1.
Die Bestellung des Landeswahlausschusses und Verpflichtung seiner Mitglieder, die Bestimmung der Stelle, die dessen Geschäfte führt, sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Berufung seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen (§ 4 SVWO),
2.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Regelung der Entschädigung des oder der Landeswahlbeauftragten und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie der Mitglieder des Landeswahlausschusses (§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 5 SVWO),
3.
die Abrechnung der Entschädigungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 SVWO sowie der Kostenerstattungen nach § 87 Abs. 2 SVWO.
(3) 1Für die Aufgaben nach Abs. 1 ist für die Pflegekasse bei der AOK Bayern das Oberversicherungsamt Nordbayern zuständig. 2Die Aufgaben nach Abs. 2 führt das Oberversicherungsamt durch, bei dem der oder die Landeswahlbeauftragte den Sitz hat.