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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 41f
Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe
(1) 1In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:
1.
das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege,
2.
die Träger der Eingliederungshilfe,
3.
die Leistungserbringer und
4.
die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung.
2Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privat-gewerblichen Anbieter. 3Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. 4Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.
(2) 1Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. 2Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.